2.2. Die Vorinstanz erwog, über die Rechtmässigkeit und insbesondere die Verhältnismässigkeit der Ersatzvornahme sei bereits rechtskräftig entschieden. Angesichts des vorangegangenen Vollstreckungsverfahrens beschränke sich der Entscheid vom 27. April 2022 auf die Auferlegung der Kosten. Diese seien nach dem Verursacherprinzip vom Beschwerdeführer zu tragen. Die Höhe der Kosten sei gerechtfertigt und nicht zu beanstanden. Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2023 ergänzte die Vorinstanz, -7-