Aus den vorangegangenen Vollstreckungsverfahren gehe nicht hervor, dass er die Kosten der F. AG auch im Fall der Nichtkontamination tragen müsse. Gemäss Ziffer 8 der Vollstreckungsanordnung vom 8. Juni 2021 sei das Gutachten erst nach dem Rückbau zu erstellen; ein solcher sei aber infolge des Verzichts auf weitere Massnahmen gerade nicht erfolgt. Entsprechend fehle es der Kostenauflage an einer Grundlage. Weiter seien die Kosten der F. AG von Fr. 10’139.60 unverhältnismässig hoch, in einem anderen Verfahren habe ihm dieselbe Firma - soweit er sich erinnern könne - für Untersuchungen der gleichen Parzelle nur Fr. 5'500 verrechnet.