2. 2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss, die Ersatzvornahme bzw. die entsprechenden Aufwendungen seien unnötig gewesen. Das Resultat der Analyse zeige deutlich, dass er nicht für die Bodenbelastung verantwortlich gemacht werden könne. Entsprechend sei er nicht der Verursacher der Umweltverschmutzung und müsse deshalb nicht für die Kosten der Ersatzvornahme aufkommen. Dies zeige sich auch daran, dass er vom (strafrechtlichen) Vorwurf der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz freigesprochen worden sei. Aus den vorangegangenen Vollstreckungsverfahren gehe nicht hervor, dass er die Kosten der F. AG auch im Fall der Nichtkontamination tragen müsse.