Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, welchen praktischen Nutzen diese Feststellung dem Beschwerdeführer neben der beantragten Aufhebung des angefochtenen Entscheids eintragen könnte. Auf das Feststellungsbegehren ist somit in Ermangelung eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten. 3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit Ausnahme des Feststellungsbegehrens einzutreten.