2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei "festzuhalten", dass er die vom Gemeinderat Q. geltend gemachten Kosten nicht zu bezahlen habe. Hierbei handelt es sich um ein Feststellungsbegehren, das gegenüber einem Gestaltungsbegehren subsidiär ist (vgl. statt vieler: BGE 137 II 199, Erw. 6.5; 135 III 378, Erw. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1082/2016 vom 2. Juni 2017, Erw. 1.2). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, welchen praktischen Nutzen diese Feststellung dem Beschwerdeführer neben der beantragten Aufhebung des angefochtenen Entscheids eintragen könnte.