2. Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2023 beantragte das BVU die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 3. Der Gemeinderat beantragte in der Beschwerdeantwort vom 20. April 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: