B. 1. Gegen den Beschluss des Gemeinderats erhob A. mit Eingabe vom 18. Mai 2022 Verwaltungsbeschwerde beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) und beantragte zur Hauptsache, Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Am 3. Februar 2023 entschied das BVU: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1’500.- sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 176.-, insgesamt Fr. 1’676.-, werden dem Beschwerdeführer A. auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. -4-