Die dagegen erhobene Beschwerde hiess der Regierungsrat am 12. September 2018 nur insoweit gut, als er die Frist zur Entfernung des kontaminierten Erdreichs verlängerte. Im Übrigen wies er die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. 3. Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 ordnete der Gemeinderat die Ersatzvornahme an. Mit der Entfernung der Wechselmulden beauftragte er die C. AG, R.. Für die Beseitigung des kontaminierten Erdreichs setzte er die D., S., ein. Für die Analyse des Erdreichs und die bodenkundliche Rückbaubegleitung war die F. AG, T., vorgesehen.