Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.64 / NB / we (BVURA.22.286) Art. 65 Urteil vom 23. Juni 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber i.V. Brunschwiler Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Willy Bolliger, Rechtsanwalt, Bahnhofplatz 1, Postfach, 5400 Baden gegen Gemeinderat Q._____ Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Ersatzvornahme (Kostenverfügung) Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 3. Februar 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A., Landwirt in Q., lagerte Hofdünger auf Parzelle Nr. aaa. 2. Mit Entscheid vom 5. Februar 2018 verpflichtete der Gemeinderat Q. A., zwei Wechselmulden auf Parzelle Nr. aaa zu entfernen und das kontaminierte Erdreich zu beseitigen, unter Begleitung eines ausge- wiesenen Geologie-Büros. Für den Unterlassungsfall wurde ihm die Ersatz- vornahme angedroht. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess der Regierungsrat am 12. Sep- tember 2018 nur insoweit gut, als er die Frist zur Entfernung des kontami- nierten Erdreichs verlängerte. Im Übrigen wies er die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. 3. Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 ordnete der Gemeinderat die Ersatzvor- nahme an. Mit der Entfernung der Wechselmulden beauftragte er die C. AG, R.. Für die Beseitigung des kontaminierten Erdreichs setzte er die D., S., ein. Für die Analyse des Erdreichs und die bodenkundliche Rückbau- begleitung war die F. AG, T., vorgesehen. Die gegen die Verfügung des Gemeinderats erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 22. September 2021 ab. 4. Am 11. Januar 2022 wurden beide Wechselmulden entfernt und Sondagen vorgenommen. In der Folge wurde das Erdreich beprobt. 5. Mit Beschluss vom 27. April 2022 verfügte der Gemeinderat bezüglich der Kosten der Ersatzvornahme: -3- 1. Gestützt auf den Bericht der F. AG vom 11. Februar 2022, sowie basierend auf den zusätzlich gemachten Abklärungen bei den Fachspezialisten vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Boden und Abfallwirtschaft, Altlasten, des Kantons Aargau, wird bei der vorliegenden Belastungssituation des Bodens auf der Parzelle aaa auf weitere Mass- nahmen verzichtet. 2. Bei einem zukünftigen Bauvorhaben wären die Bodeneingriffe durch eine bodenkundige Fachperson zu begleiten. Allfällige Massnahmen bleiben im Rahmen der dannzumaligen Arbeiten vorbehalten. 3. A., Q. werden, gemäss der Anordnung der Ersatzvornahme vom 8. Juni 2021, im Zusammenhang mit der Vollstreckung folgende Kosten in Rechnung gestellt. - C. AG, R. CHF 177.70 - D., S. CHF 1’350.00 - F. AG, T. CHF 10’139.60 Total CHF 11’667.30 B. 1. Gegen den Beschluss des Gemeinderats erhob A. mit Eingabe vom 18. Mai 2022 Verwaltungsbeschwerde beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) und beantragte zur Hauptsache, Ziffer 3 der ange- fochtenen Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Am 3. Februar 2023 entschied das BVU: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1’500.- sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 176.-, ins- gesamt Fr. 1’676.-, werden dem Beschwerdeführer A. auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. -4- C. 1. Gegen den Entscheid des BVU liess A. am 21. Februar 2023 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen: 1. a) Es sei Ziffer 3. des Entscheides der (richtig: des) Gemeinderates Q. AG vom 27.04.2022 und der Entscheid des Dep. BVU vom 03.02.2023 vollumfänglich aufzuheben. b) Es sei festzuhalten, dass A. nicht die vom GR Q. geltend gemachten Kosten (Fr. 177.70 [C. AG] + Fr. 1’350 [Erne AG] + Fr. 10’139.60 [Gutachten F. AG] zu bezahlen habe. 2. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2023 beantragte das BVU die Ab- weisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, unter Kosten- und Entschä- digungsfolge. 3. Der Gemeinderat beantragte in der Beschwerdeantwort vom 20. April 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtpflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflege- gesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der Entscheid über die Kosten einer Voll- streckung unterliegt dem ordentlichen Instanzenzug (§ 83 Abs. 2 VRPG). Der angefochtene Entscheid des BVU ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 61 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; -5- SAR 713.121] i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 der Verordnung über die Dele- gation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde somit zuständig. 2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei "festzuhalten", dass er die vom Gemeinderat Q. geltend gemachten Kosten nicht zu bezahlen habe. Hierbei handelt es sich um ein Feststellungsbegehren, das gegenüber einem Gestaltungsbegehren subsidiär ist (vgl. statt vieler: BGE 137 II 199, Erw. 6.5; 135 III 378, Erw. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1082/2016 vom 2. Juni 2017, Erw. 1.2). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dar- getan, welchen praktischen Nutzen diese Feststellung dem Beschwerde- führer neben der beantragten Aufhebung des angefochtenen Entscheids eintragen könnte. Auf das Feststellungsbegehren ist somit in Ermangelung eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten. 3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit Aus- nahme des Feststellungsbegehrens einzutreten. 4. Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (vgl. § 55 Abs. 1 VRPG). Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Er- messensunterschreitung gelten dabei als Rechtsverletzungen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 430 ff.). Die Rüge der Unangemes- senheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Am 11. Januar 2022 entfernte die C. AG die beiden Wechselmulden auf der Parzelle des Beschwerdeführers. Zudem nahm die D. Sondagen vor. Anschliessend erfolgte die Schadstoffanalyse von Ober- und Unterboden durch die F. AG. Die Analyse ergab erhöhte Werte von Chrom VI und Arsen, welche atypisch für eine Belastung durch Mist bzw. Gülle seien und daher nicht von dieser abgeleitet werden könnten (Akten BVU, 001). Gestützt auf das Resultat der Bodenuntersuchung und basierend auf weiteren Abklärungen mit Fachspezialisten des BVU hat der Gemeinderat vorerst auf eine Sanierung der belasteten Bereiche verzichtet. -6- 1.2. Im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme fielen folgende Kosten an: - Für die Entfernung der Wechselmulden stellte die C. AG der Gemeinde Q. Fr. 177.71 in Rechnung (Akten BVU, 001). - Für die Erstellung der drei Beprobungsschlitze (Sondagen) stellte die D. Fr. 1’350.00 in Rechnung (Akten BVU, 001). - Für die Bodenanalyse verrechnete die F. AG gesamthaft Fr. 10’139.60 (Akten BVU, 001). Mit Ziffer 3 der Kostenverfügung vom 27. April 2022 auferlegte der Gemein- derat dem Beschwerdeführer die entstandenen Entsorgungs- und Bepro- bungskosten von total Fr. 11’667.30. Auf die Erhebung von Verwaltungs- kosten wurde verzichtet. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss, die Ersatzvornahme bzw. die entsprechenden Aufwendungen seien unnötig gewesen. Das Resultat der Analyse zeige deutlich, dass er nicht für die Bodenbelastung verant- wortlich gemacht werden könne. Entsprechend sei er nicht der Verursacher der Umweltverschmutzung und müsse deshalb nicht für die Kosten der Er- satzvornahme aufkommen. Dies zeige sich auch daran, dass er vom (straf- rechtlichen) Vorwurf der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz freigesprochen worden sei. Aus den vorangegangenen Vollstreckungsver- fahren gehe nicht hervor, dass er die Kosten der F. AG auch im Fall der Nichtkontamination tragen müsse. Gemäss Ziffer 8 der Vollstreckungs- anordnung vom 8. Juni 2021 sei das Gutachten erst nach dem Rückbau zu erstellen; ein solcher sei aber infolge des Verzichts auf weitere Massnah- men gerade nicht erfolgt. Entsprechend fehle es der Kostenauflage an einer Grundlage. Weiter seien die Kosten der F. AG von Fr. 10’139.60 unverhältnismässig hoch, in einem anderen Verfahren habe ihm dieselbe Firma - soweit er sich erinnern könne - für Untersuchungen der gleichen Parzelle nur Fr. 5'500 verrechnet. Schliesslich sei zu erwähnen, dass er mittlerweile keinen Mist mehr lagere, seinen Viehbestand reduziert und das "Güllenloch" saniert habe. 2.2. Die Vorinstanz erwog, über die Rechtmässigkeit und insbesondere die Ver- hältnismässigkeit der Ersatzvornahme sei bereits rechtskräftig entschie- den. Angesichts des vorangegangenen Vollstreckungsverfahrens be- schränke sich der Entscheid vom 27. April 2022 auf die Auferlegung der Kosten. Diese seien nach dem Verursacherprinzip vom Beschwerdeführer zu tragen. Die Höhe der Kosten sei gerechtfertigt und nicht zu beanstan- den. Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2023 ergänzte die Vorinstanz, -7- das vom Beschwerdeführer erwähnte Strafverfahren betreffend Gewässer- verschmutzung sei im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Die un- längst erfolgten Verbesserungen auf dessen Hof seien zwar begrüssens- wert, aber ohne Einfluss auf das vorliegende Verfahren. 2.3. Der Gemeinderat Q. führte in seiner Beschwerdeantwort aus, über die Zulässigkeit der Ersatzvornahme sei bereits rechtskräftig entschieden. Vorliegend gehe es noch um die Auflage der daraus entstandenen Kosten, welche der Beschwerdeführer zu tragen habe. Dieser habe die ersatzweise vorgenommenen Massnahmen zu verantworten, die aus der unsachge- mässen Lagerung von Hofdünger herrührten. Ersatzmassnahmen seien nur insoweit durchgeführt worden, als sie erforderlich gewesen seien. 3. 3.1. Die §§ 80 ff. VRPG legen das Vollstreckungsverfahren von Verwaltungs- entscheiden zur Realerfüllung mittels sog. exekutorischer Massnahmen (Ersatzvornahme oder Anwendung unmittelbaren Zwangs) fest. Das Voll- streckungsverfahren besteht aus verschiedenen Verfahrensetappen. In einem ersten Schritt wird die Zwangsvollstreckung unter Fristansetzung an- gedroht (§ 81 Abs. 1 VRPG); damit wird dem Pflichtigen die Möglichkeit zur freiwilligen Erfüllung eingeräumt. Zweitens ergeht nach § 80 VRPG die An- ordnung über die Art der Zwangsmittel und den Zeitpunkt der Zwangsvoll- streckung (Vollstreckungsanordnung). Drittens wird die Realvollstreckung oder die Ersatzvornahme durchgeführt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2011, S. 260 mit Hinweisen). 3.2. Ersatzvornahme bedeutet, dass die Verwaltungsbehörden vertretbare Handlungen, die von Verpflichteten nicht vorgenommen werden, durch eine amtliche Stelle oder einen beauftragten Dritten auf Kosten der Pflichtigen verrichten lassen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1467). Entsprechend gilt für die Auferlegung der Gebühren und Auslagen der Er- satzvornahme das Verursacherprinzip (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIM- MERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, Rz. 1573 f.). Mit anderen Worten sind diese durch die Person zu be- zahlen, welche eigentlich zur Vornahme der massgebenden Vollstre- ckungshandlung verpflichtet war. Das Verursacherprinzip ist in § 82 Abs. 1 VRPG explizit festgehalten und beansprucht auch für die Ersatzvornahme Geltung. Die Kostenpflicht bedingt allerdings, dass die formellen Voraus- setzungen der Ersatzvornahme zum Zeitpunkt der Durchführung erfüllt waren (vgl. TOBIAS JAAG, Sanktionen, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 941). -8- 3.3. Mit Entscheid vom 5. Februar 2018 verpflichtete der Gemeinderat den Be- schwerdeführer, den rechtmässigen Zustand auf Parzelle Nr. aaa wieder- herzustellen. Im Einzelnen hatte der Beschwerdeführer zwei Wech- selmulden zu entfernen und kontaminiertes Erdreich, unter Begleitung eines ausgewiesenen Geologie-Büros, fristgemäss und auf eigene Kosten zu beseitigen. In Ziffer 8 wurde ihm für den Unterlassungsfall die Ersatz- vornahme auf seine Kosten angedroht. Die dagegen erhobene Be- schwerde wies der Regierungsrat am 12. September 2018 im Wesent- lichen ab, soweit er darauf eintrat (vgl. RRB Nr. 2018-001058). In der Folge lagerte der Beschwerdeführer weiterhin unsachgemäss Hofdünger auf Par- zelle Nr. aaa. Am 8. Juni 2021 ordnete der Gemeinderat Q. die Er- satzvornahme an. Mit Entscheid vom 22. September 2021 wies das Ver- waltungsgericht die gegen die Vollstreckungsverfügung erhobene Be- schwerde ab. Am 11. Januar 2022 vollzog die Gemeinde die Ersatzvor- nahme und auferlegte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. April 2022 die dadurch entstandenen Kosten. Das Vorgehen des Gemeinderats entspricht insofern den gesetzlichen Vorgaben in §§ 80 ff. VRPG. 4. 4.1. Die materielle Überprüfung der leistungsverpflichtenden Sachverfügung ist nicht mehr Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens (vgl. ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 159 N 77). Ebenfalls nicht mehr überprüft werden kann die Verfügung vom 8. Juni 2021, worin die Ersatzvornahme detailliert angeordnet worden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen. Eigenständiger (materieller) Gehalt kommt der Kostenverfügung grundsätzlich nur betreffend Umfang und Höhe der Ge- bühren sowie Auslagen zu (vgl. THOMAS GÄCHTER/PHILIPP EGLI, in: Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 41 N 19). Mit rechtskräftigem Sachentscheid vom 5. Februar 2018 wurde der Be- schwerdeführer zur Herstellung des rechtmässigen Zustands verpflichtet. Aufgrund der pflichtwidrigen Unterlassung gilt er als Verursacher der durch die Ersatzvornahme entstandenen Kosten (vgl. § 82 Abs. 1 VRPG). Ent- sprechend wurde in der (rechtskräftigen) Verfügung vom 8. Juni 2021 (Ziffer 9) ausdrücklich statuiert, dass sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Vollstreckung zu seinen Lasten gehen. Die Vorinstanzen kommen insofern zutreffend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Kosten für die Entfernung der Wechselmulden, die Erstellung der Sondagen und die Analyse des Ober- sowie Unterbodens zu tragen hat; und zwar gänzlich unabhängig vom Resultat der Bodenanalyse. -9- Zu prüfen bleibt, ob die Kostenauferlegung von gesamthaft Fr. 11’667.30 in ihrem Umfang notwendig und verhältnismässig ist. 4.2. Die Kostentragungspflicht aus der Ersatzvornahme ist ausschliesslich öffentlich-rechtlicher Natur, auch wenn die notwendigen Vollstreckungs- massnahmen durch einen Privaten durchgeführt worden sind (vgl. ANDREAS BAUMANN, a. a. O., § 159 N 65). Dem Pflichtigen können nur die effektiven Kosten auferlegt werden. Diese müssen notwendig und verhält- nismässig sein; die Kostenauflage darf keine pönalen Elemente enthalten (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; TOBIAS JAAG, in: Kommentar VRG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014., § 30 N 34). Nicht erforderlich in diesem Sinn sind übersetzte Unternehmensforderungen, welche von der Vollstreckungsbehörde pflichtwidrig anerkannt wurden. Zum notwendigen Aufwand gehört auch der Verwaltungsaufwand, welcher der zuständigen Gemeindebehörde durch das widerrechtliche Verhalten der Pflichtigen ent- standen ist. Dieser umfasst auch Personalaufwendungen, einschliesslich jener von Organen des Gemeinderats geleisteten Arbeitsstunden (vgl. ANDREAS BAUMANN, a. a. O., § 159 N 65). 4.3. 4.3.1. Für die Entfernung zweier Wechselmulden durch die C. AG wurden dem Beschwerdeführer Fr. 177.70 (inkl. MWST von Fr. 12.70) auferlegt (Akten BVU, 001). Die Kosten der Leistungen (Abholung, Lagerung und Entsorgung der Mulden) entsprechen der in Ziffer 3 der Vollstreckungsanordnung vom 8. Juni 2021 aufgeführten Schätzung von Fr. 165.00 (exkl. MWST). Die Höhe der Auslagen wird vom Beschwerde- führer nicht eigens beanstandet und erscheint verhältnismässig. 4.3.2. Für die Sondagearbeiten der D. hat der Gemeinderat dem Beschwerdeführer Fr. 1'350.00 auferlegt (Akten BVU, 001). Der Umfang der Auslagen wird vom Beschwerdeführer nicht explizit beanstandet. Die Sondierung ermöglichte die Entnahme von Proben aus dem Ober- und Unterboden. Demgemäss handelt es sich um notwendige Vorarbeiten der Bodenanalyse und der (ursprünglich als notwendig erachteten) Entfernung von kontaminiertem Erdreich (Ziffer 5 und 6 der Vollstreckungsanordnung vom 8. Juni 2021; vgl. Bundesamt für Umwelt [BAFU ehem. BUWAL], Handbuch Probenahme und Probenvorbereitung für Schadstoff- untersuchungen in Böden, Bern 2003, S. 26 f.). Die im Rapport vom 14. Ja- nuar 2022 aufgeführten Regiearbeiten (Hin- und Rücktransport, Aushe- bung und Schliessung der Sondagen sowie Reinigung des Baggers) und die herangezogenen Stundenansätze erscheinen verhältnismässig. - 10 - Der Beschwerdeführer profitiert insofern von den für ihn günstigen Boden- proben, als die ursprünglich für notwendig erachtete Entfernung und Ent- sorgung von weiterem Erd- bzw. Bodenmaterial entfällt (vgl. vorne Erw. II/1.1). 4.3.3. Aus den Akten der Vorinstanz ist ersichtlich, dass die F. AG für die selbst ausgeführten Arbeiten Fr. 4'458.75 und für die in Auftrag gegeben Laboruntersuchungen Fr. 4'100.00 in Rechnung gestellt hat, für Neben- kosten und Mehrwertsteuer wurden zusätzlich Fr. 1'580.85 verrechnet. Die Aufwendungen für die eigenen Arbeitsleistungen lassen sich in "Feldarbeit" (11 h: Vorbereitung und Durchführung der Beprobung) und "Büroarbeit" (19.75 h: Berichtwesen und Besprechung) unterteilen; herangezogen wurde ein Stundenansatz von Fr. 145.00 (Akten BVU, 001). Gemäss Ziffer 6 der Vollstreckungsanordnung vom 8. Juni 2021 ist das Erdreich vor der Beseitigung durch die F. AG zu beproben und dessen Belastungsgrad durch eine Bodenanalyse zu definieren. Nach Ziffer 8 hat die F. AG den Rückbau bodenkundlich zu begleiten und danach einen Bericht zu erstellen. Dass bereits das Resultat der Beprobung in einem Be- richt festgehalten werden soll, lässt sich Ziffer 6 zwar nicht explizit entneh- men. Die Vorinstanz führt aber zutreffend aus, es sei nachvollziehbar, dass die Definition des Belastungsgrads ebenfalls in der Form eines Berichts er- folgte, zumal die Interpretation der "reinen" Labordaten spezifische Fach- kenntnisse erfordere (vgl. Entscheid des BVU vom 3. Februar 2023, Erw. 4.2.3.2). Wenn gemäss Ziffer 8 ein Abschlussbericht zu erstellen ist, muss es umso mehr zulässig sein, lediglich einen Bericht zur Boden- analyse vorzulegen, wenn sich eine Sanierung als nicht erforderlich er- weist. Entsprechend fallen die Aufwendungen für die Entnahme der Boden- proben, der anschliessenden Laboruntersuchung und der Berichterstattung als notwendige Kosten unter die Vollstreckungsanordnungen vom 8. Juni 2021. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stützen sich die ausgewiesenen Aufwendungen der F. AG auf die erwähnte Voll- streckungsanordnung (Ziffer 6) und wurden vom Gemeinderat nicht pflicht- widrig anerkannt. Unnötige Arbeiten wurden nicht ausgeführt, zumal der Gemeinderat gestützt auf den erdwissenschaftlichen Bericht auf weitere Vollstreckungsmassnahmen zu Lasten des Beschwerdeführers verzichtete (vgl. BGE 142 I 49, Erw. 9.1 mit generellem Hinweis zum Kriterium der Er- forderlichkeit); dadurch entfielen auch die Kosten für die Rückbaubeglei- tung durch die F. AG gemäss Ziffer 8 der Vollstreckungsanordnung vom 8. Juni 2021. Dem Verwaltungsgericht erschliesst sich nicht, inwiefern die Vorinstanz versucht hätte, die Kosten der F. AG "schönzureden". Sodann vermag der Beschwerdeführer nicht substantiiert darzulegen, inwieweit die Höhe der Kosten von gesamthaft Fr. 10'139.60 unverhältnismässig sein soll. Die von der F. AG in Rechnung gestellten Kosten werden transparent ausgewiesen und geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Es liegen - 11 - keine objektiven Anhaltspunkte vor, dass der Gemeinderat übersetzte Unternehmensforderungen auf den Beschwerdeführer überwälzte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Ersatzvornahme darauf verzichtet wurde, dem Beschwerdeführer Verwaltungskosten aufzu- erlegen (vgl. § 82 Abs. 1 VRPG; ANDREAS BAUMANN, a. a. O., § 159 N 65). 5. 5.1. Zusammenfassend erweist sich Ziffer 3 der Verfügung vom 27. April 2022 bzw. die damit erfolgte Kostenauflage von Fr. 11'667.30 zu Lasten des Be- schwerdeführers als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5.2. Nicht eingegangen werden kann auf die generellen Vorbringen zur aktuel- len Situation des Beschwerdeführers (Alter, finanzielle Verhältnisse, Re- duktion des Viehbestands, Sanierung des "Güllenlochs") (vgl. Verwaltungs- gerichtsbeschwerde, S. 12). Damit werden keine Mängel am angefochte- nen Entscheid aufgezeigt. Entsprechendes gilt für die allgemeine Kritik am Entscheid des BVU, welches nach der Auffassung des Beschwerdeführers "eine grosse Nähe zu den Gemeinden hat" (vgl. Verwaltungsgerichtsbe- schwerde, S. 10). Ein Ausstandsgesuch wäre im vorinstanzlichen Verfah- ren zu stellen gewesen (vgl. § 16 VRPG). Willkür in der Rechtsanwendung liegt offensichtlich nicht vor (vgl. BGE 140 III 167, Erw. 2.1). Ebenso ist das Ergebnis des Strafverfahrens für das vorliegende Verfahren betreffend Kosten der Vollstreckung nicht relevant, dieses erfolgt unabhängig von einem allfälligen Freispruch wegen eines Vergehens gegen das Gewässer- schutzgesetz (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 12). Auch im Übri- gen gibt der angefochtene Entscheid zu keinen Beanstandungen Anlass. Insbesondere erschliesst sich dem Verwaltungsgericht nicht, inwiefern der Gemeinderat "den Zivilweg hätte beschreiten müssen" (Verwaltungsge- richtsbeschwerde, S. 11). Das vorliegende Verfahren ist öffentlich-recht- licher Natur (vgl. vorne Erw. II/1.9). III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ver- waltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'700.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). - 12 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'700.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 198.00, gesamthaft Fr. 1'898.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Gemeinderat Q. das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweis- mittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 13 - Aarau, 23. Juni 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.: Michel Brunschwiler