8. Zusammenfassend ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, Erw. III/6) – festzustellen, dass eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vorliegt. Der ausländische Führerausweis des Beschwerdeführers ist dementsprechend für die Dauer von drei Monaten abzuerkennen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VZV); eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestaberkennungsdauer ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.