Weiter kann im vorliegenden Fall – anders als im erwähnten Bundesgerichtsentscheid – nicht von einem übersichtlichen Strassenabschnitt ausgegangen werden. Schliesslich wurde im dortigen Entscheid der Ausserortscharakter der Strecke bereits vorgängig festgestellt, wohingegen die hier fragliche Strecke keinen Ausserortscharakter aufweist. Der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid ist hier daher nicht einschlägig.