Was das Argument des Beschwerdeführers betrifft, wonach sein Verhalten mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 nicht als rücksichtslos bezeichnet werden könne (Beschwerde, S. 10 f.), ist Folgendes anzumerken: Vorab handelte es sich beim dortigen Entscheid um eine 60 km/h-Zone und nicht wie vorliegend eine 50 km/h- Zone. Ausserdem bildete das geringe Verkehrsaufkommen dort einen untergeordneten Aspekt. Weiter kann im vorliegenden Fall – anders als im erwähnten Bundesgerichtsentscheid – nicht von einem übersichtlichen Strassenabschnitt ausgegangen werden.