52 Abs. 1 Satz 3 SSV). Zudem durfte sich der Beschwerdeführer - 18 - selbstredend nicht einfach blind auf die Ansage seines Navigationsgeräts verlassen. Insbesondere entbindet ihn dies nicht von seiner Pflicht, die geltenden Geschwindigkeitsvorschriften zu beachten. Sein diesbezüglicher Einwand erscheint jedenfalls als blosse Schutzbehauptung. Aus diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.