Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei aufgrund der in grüner Farbe gehaltenen Einspurtafel und seines die Autobahn ankündigenden Navigationsgeräts davon ausgegangen, nicht im Innerortsbereich zu fahren (Beschwerde, S. 9 f.), ist festzuhalten, dass Einspurtafeln mit einem grünen Hintergrund nicht den Schluss zulassen, dass sich der Beschwerdeführer bereits auf einer Ausserortsstrecke oder gar einer Autobahneinfahrt hätte wähnen dürfen, sondern auf mehrspurigen Strassen vor Verzweigungen lediglich anzeigen, welche Fahrstreifen zu Zielen führen, die über eine Autobahn oder Autostrasse erreicht werden können (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Satz 3 SSV).