Sein Verhalten erweist sich infolgedessen als pflichtwidrig unachtsam und somit als unbewusst fahrlässig. Wenn der Beschwerdeführer meint, das Vorliegen einer pflichtwidrigen Unachtsamkeit schliesse die Annahme eines rücksichtslosen Verhaltens aus (vgl. Beschwerde, S. 10), übersieht er, dass rechtsprechungsgemäss auch ein unbewusst fahrlässiges Handeln – bei grober Fahrlässigkeit – zur Begründung der Rücksichtslosigkeit und damit eines schweren Verschuldens ausreicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020, Erw. 1.2.1; 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010, Erw.