Wie erläutert, weist der Bereich ab der vorletzten Verzweigung bis zur Messstelle nicht das optische Erscheinungsbild einer Ausserortsstrecke oder einer Autobahneinfahrt auf (vgl. vorne Erw. 3.3.2). Folglich hätte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen dürfen, er befinde sich nicht mehr im Innerortsbereich. Dass die Geschwindigkeitsbeschränkung bis zur Messstelle nicht aufgehoben und zuvor auch kein entsprechendes "Autobahn"-Signal platziert war (siehe vorne Erw. 3.2), steht fest, ist überdies unbestritten und hätte dem Beschwerdeführer bei gehöriger Sorgfalt auffallen müssen.