Gemäss Bundesgericht handelt derjenige mindestens grobfahrlässig, welcher innerorts die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschreitet. Der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist diesfalls regelmässig zu bejahen. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn die Lenkerin oder der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, sie oder er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (BGE 123 II 37, Erw. 1f; Urteil des Bundesgerichts 1C_215/2009 vom 13. Januar 2010, Erw. 11). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, hat der Beschwerdeführer die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 52 % überschritten. Eine derart hohe Über-