Bei fahrlässigem Handeln muss zumindest grobe Fahrlässigkeit gegeben sein. Grobe Fahrlässigkeit kann auch vorliegen, wenn die straffällige Person die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn die straffällige Person ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133, Erw. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_453/2018 vom 22. August 2019, Erw. 3.3 mit Hinweisen).