In subjektiver Hinsicht verlangt die Anwendung von Art. 16c SVG ein schweres Verschulden (Urteil des Bundesgerichts 1C_25/2016 vom 4. Juli 2016, Erw. 2.1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum wörtlich mit der Formulierung von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG übereinstimmenden Art. 90 Abs. 2 SVG begeht eine grobe Verkehrsregelverletzung, wer sich rücksichtslos oder sonst wie schwerwiegend regelwidrig verhalten hat. Ein schweres Verschulden liegt immer vor, wenn sich die straffällige Person der Gefährlichkeit ihrer Fahrweise bewusst ist. Bei fahrlässigem Handeln muss zumindest grobe Fahrlässigkeit gegeben sein.