gering gewesen. Im vorliegenden Fall sind insgesamt somit keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen respektive die eine von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweichende Beurteilung aufdrängen würden. Dementsprechend ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch das Überschreiten der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung eine schwere Verkehrsgefährdung geschaffen hat.