Dass es innerorts mehr Reize zu verarbeiten gilt als ausserorts, stellt der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in Abrede. Neben den von der Vorinstanz erkannten Reizen (Lichtsignale, Möglichkeit des Spurwechsels, Zufahrt auf die Schwarzwaldallee via Stoppstrasse; angefochtener Entscheid, Erw. III/4c) erforderten auch die sehr unübersichtliche Verkehrssituation mit den verschiedenen Signalisationstafeln sowie allfällige weitere Verkehrsteilnehmende (insbesondere Fahrradfahrende) selbst bei geringerem Verkehrsaufkommen eine erhöhte Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers. Ihm kann daher nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, die Anzahl der zu verarbeitenden Reize sei