Es trifft zwar zu, dass im vorliegenden Fall keine schwächeren Verkehrsteilnehmenden konkret involviert waren. Mit Fussgängerinnen und Fussgängern musste mangels eines Fussgängerstreifens sowie Trottoirs direkt bei der Messstelle denn auch nicht gerechnet werden. Auch Gegenverkehr war infolge der richtungsgetrennten Fahrbahnen nicht zu erwarten. Hingegen steht nicht fest, dass Fahrradfahrenden das Befahren der rechten Fahrspur untersagt wäre, zumal keine dahingehenden Verbotsschilder ersichtlich sind.