Er sei zwar zu schnell gefahren, jedoch könne aufgrund der idealen Sicht- und Witterungsverhältnisse, des Ausbaustandards der Strasse, der optischen Erscheinung als Autobahneinfahrt und damit rechtlich gesehen als Ausserortsstrecke sowie des geringen Verkehrs nicht auf ein klassisch rücksichtsloses Verhalten geschlossen werden (Beschwerde, S. 10 f.). Ausserdem habe er aus nachvollziehbaren Gründen gemeint, dass er sich nicht mehr im Innerortsbereich befinde, weshalb der vom Bundesgericht vorgesehene Ausnahmefall zutreffe (vgl. Beschwerde, S. 7).