seien, weshalb die Anzahl der zu verarbeitenden Reize sehr viel kleiner als üblich ausgefallen sei (Beschwerde, S. 7). Zudem treffe ihn nur ein mittelschweres Verschulden, da er sich lediglich pflichtwidrig unachtsam, nicht aber rücksichtslos gegenüber fremden Rechtsgütern verhalten habe. Er sei zwar zu schnell gefahren, jedoch könne aufgrund der idealen Sicht- und Witterungsverhältnisse, des Ausbaustandards der Strasse, der optischen Erscheinung als Autobahneinfahrt und damit rechtlich gesehen als Ausserortsstrecke sowie des geringen Verkehrs nicht auf ein klassisch rücksichtsloses Verhalten geschlossen werden (Beschwerde, S. 10 f.).