Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass eine erhebliche Gefahr vorliegend nicht ersichtlich sei, da namentlich aufgrund der richtungsgetrennten Fahrspuren sowie der fehlenden Fussgängerstreifen, Trottoire, Fahrradspuren und Häuser neben der Strasse jede Gefährdung der Fussgänger, der Fahrradfahrer sowie des Gegenverkehrs wegfalle, zumal ein baulich abgetrennter Fuss- und Fahrweg bestehe (vgl. Beschwerde, S. 9 f.). Hinzu komme, dass pandemiebedingt weniger Verkehrsteilnehmende auf den Strassen unterwegs gewesen - 13 -