5.2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen dar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erheblichen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit und der grossen Anzahl an von ihm zu verarbeitenden Reizen eine schwere Verkehrsgefährdung verursacht habe (angefochtener Entscheid, Erw. III/4c). Zudem wiege das Verschulden schwer, da er zumindest grobfahrlässig gehandelt habe und keine Ausnahmesituation vorliege, in welcher er aus nachvollziehbaren Gründen gemeint habe, er befinde sich nicht mehr im Innerortsbereich (angefochtener Entscheid, Erw. III/5b).