4.2. Der Beschwerdeführer hat die innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um (toleranzbereinigte) 26 km/h überschritten, wobei er die gemessene Geschwindigkeit von 76 km/h (nach Abzug der Toleranz) nicht bestreitet und sinngemäss gar anerkennt, eine Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen zu haben (vgl. Beschwerde, S. 11). Wie bereits erwähnt (siehe vorne Erw. 3.3), ist vorliegend von einer Strecke mit Innerortscharakter auszugehen, weshalb für das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Strafbehörde feststeht, dass der Beschwerdeführer die hiervor aufgeführten Verkehrsregeln verletzt hat.