Vor diesem Hintergrund erübrigt sich im vorliegenden Verfahren sowohl die Vornahme eines Augenscheins als auch die Durchführung einer Parteibefragung, da nicht zu erwarten ist, dass derartige Beweiserhebungen neue Erkenntnisse vermitteln würden, die hier von Relevanz wären (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60, Erw. 3.3 mit Hinweis). Den entsprechenden Beweisanträgen des Beschwerdeführers ist demnach nicht stattzugeben.