3.4. Nach dem Gesagten steht fest, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt klar aus den vorhandenen Akten erschliesst und – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht von einem offensichtlich fehlenden Innerortscharakter der fraglichen Strecke auszugehen ist. Der Vorinstanz kann daher keine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen werden. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich im vorliegenden Verfahren sowohl die Vornahme eines Augenscheins als auch die Durchführung einer Parteibefragung, da nicht zu erwarten ist, dass derartige Beweiserhebungen neue Erkenntnisse vermitteln würden, die hier von Relevanz wären (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60, Erw.