Auch sein Einwand in Bezug auf die angeblich falsche Signalisation der Einspurtafel an der letzten Verzweigung vor der Messstelle verfängt nicht. Inwiefern diese Signalisation nicht rechtskonform sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal die betreffende Spur offensichtlich direkt zur Autobahn führt und es sich bei der nach links führenden Verbindungsstrasse zur Gegenfahrbahn nicht um eine Verzweigung handelt, die auf der Einspurtafel hätte signalisiert werden müssen. Zudem erhellt nicht, was der Beschwerdeführer damit in Bezug auf den aus seiner Sicht angeblich eindeutigen Ausserortscharakter für sich ableiten möchte. - 11 -