Allerdings ist dieses Gewerbegebäude ohne Weiteres bereits von Weitem erkennbar. Zudem münden kurz vor der Messstelle die Signalstrasse rechtsseitig und kurz nach der Messstelle die Stoppstrasse linksseitig auf die Schwarzwaldallee ein (Akten Strassenverkehrsamt, act. 7 f.; Akten DVI, act. 22 f.; Beschwerdebeilage 3 f.). Vor diesem Hintergrund ist daher nicht entscheidend, dass das Gewerbegebäude nicht unmittelbar an die Schwarzwaldallee angrenzt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1C_464/2020 vom 16. März 2021, Erw. 3.4, wonach das Fehlen sichtbarer Häuser per se nicht gegen das Bestehen eines Innerortsbereichs spricht).