2.4; 1C_35/2019 vom 2. Juli 2019, Erw. 4.2.3). Im Gegenteil ist angesichts der Verkehrs- und Umgebungssituation nicht ersichtlich, inwiefern der betreffende Bereich eindeutig Ausserortscharakter aufweisen soll. Dasselbe gilt auch für den Abschnitt zwischen der letzten Verzweigung und der Messstelle. Zwar trifft es zu, dass sich in der Nähe der Messstelle lediglich ein durch eine Mauer räumlich getrenntes Gewerbegebäude befindet. Allerdings ist dieses Gewerbegebäude ohne Weiteres bereits von Weitem erkennbar.