vorhanden sind, und die oberhalb verlaufende Autobahnbrücke, als sehr unübersichtlich zu bezeichnen (siehe Akten Strassenverkehrsamt, act. 8; Beschwerdebeilagen 3 f.). Dass in jenem Bereich keine dichte Bebauung mit Gebäuden möglich ist, leuchtet aufgrund der Dimension der Verzweigung und der vorgelagerten Brücke über den Fluss ein, bedeutet jedoch nicht, dass dem betreffenden Gebiet automatisch das Erscheinungsbild einer nicht mehr innerorts liegenden Strecke zukäme, zumal der Übergang vom Inner- zum Ausserortsbereich häufig auch fliessend sein kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009, Erw. 2.4; 1C_35/2019 vom 2. Juli 2019, Erw.