Angesichts der einseitig dichten Bebauung ist – auch unter Berücksichtigung von Art. 22 Abs. 3 SSV – nicht erkennbar, inwiefern diesem Abschnitt nicht das Erscheinungsbild eines Innerortsbereichs zukommen sollte, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch gar nicht bestreitet. Dieser ging offenbar selbst davon aus, sich im Bereich der vorletzten Verzweigung vor der Messstelle, die nicht nur über mehrere Fahrspuren, sondern auch einen Fussgängerstreifen verfügt, auf einer Strecke zu befinden, welche auf die innerorts generell zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h begrenzt ist (vgl. Beschwerde, S. 5; Beschwerdebeilage 3).