Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer auf dem Stadtgebiet von Basel zunächst die Freiburgerstrasse befuhr und dort eine rechtsseitige Häuserzeile passierte, bevor er von der Freiburgerstrasse auf die Schwarzwaldallee einbog. Dabei stellt er nicht in Abrede, dass auf jener Strecke die innerorts generell zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h signalisiert und diese auch bis zur Messstelle nicht aufgehoben ist. Angesichts der einseitig dichten Bebauung ist – auch unter Berücksichtigung von Art.