3.3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Beurteilung, ob sich eine Strasse in dichtbebautem Gebiet und damit im Innerortsbereich einer Ortschaft im Sinne von Art. 4a Abs. 2 VRV respektive Art. 22 Abs. 3 SSV befindet, nicht bloss auf ein kurzes Teilstück, sondern auf das ganze umliegende Gebiet abzustellen (vgl. BGE 127 IV 229, Erw. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1445/2019 vom 17. April 2020, Erw. 2.1.3 mit Hinweisen). Somit ist in Bezug auf die Frage, ob das betreffende Gebiet in optischer Hinsicht allenfalls keinen Innerorts-, sondern einen Ausserortscharakter aufweist, eine Gesamtbetrachtung der konkreten Verkehrs- und Umgebungssituation vorzunehmen.