wenige Meter hinter dem Messgerät begonnen. Im Gegenteil ist mangels erkennbarer Signalisation davon auszugehen, dass sich das Signal "Autobahn" erst nach der sichtbaren Kuppe befindet (vgl. Akten Strassenverkehrsamt, act. 7 f.; Akten DVI, act. 22 f.). Ebenfalls unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach es sich um einen übersichtlichen Strassenabschnitt handle (Beschwerde, S. 10). Gerade das Bildmaterial in den Akten sowie der Auszug aus dem Geoportal zeigen die nicht -9-