Dass die Geschwindigkeitsmessung wenige Meter vor dem Beginn der Autobahn stattgefunden haben soll, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers angesichts der Akten nicht erstellt. Auf dem Bildmaterial ist auf der Fahrstrecke, die zur Autobahn führt, nirgends das Signal "Autobahn" (Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21], Anhang 2 Ziff. 4.01) erkennbar, welches gemäss Art. 85 Abs. 1 SSV beim Beginn der Einfahrtsrampe von Autobahnen zu stehen hat. Der Beschwerdeführer macht zudem nicht geltend, dass das betreffende Signal vor oder nach der Messstelle platziert gewesen wäre. Es kann ihm somit nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, die Autobahn hätte nur