inwiefern es vorliegend von Bedeutung sein sollte, wie viele Meter sich dieses Gewerbegebäude von der Strasse entfernt befindet (Beschwerde, S. 4). Es ist klar ersichtlich, dass das betreffende Gebäude parallel zur Signalstrasse steht, welche ihrerseits parallel zur Schwarzwaldallee verläuft und von dieser durch eine Mauer mit Zaun räumlich getrennt ist. Eine metergenaue Feststellung der betreffenden Distanz ist dabei – auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 127 IV 229, Erw. 3b) – nicht erforderlich.