Die soeben beschriebenen Sachverhaltselemente ergeben sich ohne Weiteres aus den vorhandenen Akten und sind grundsätzlich unbestritten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Feststellung der Vorinstanz, wonach nicht unweit entfernt Häuser zu erkennen seien, sei nicht korrekt (Beschwerde, S. 4), ist anzumerken, dass sich die betreffende Passage im angefochtenen Entscheid auf das in der Nähe der Messstelle befindliche Gewerbegebäude zu beziehen scheint, zumal die Vorinstanz noch gar nicht über den vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Auszug aus dem Geoportal (Beschwerdebeilage 3) verfügte.