3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und beantragt die Durchführung eines Augenscheins sowie einer Parteibefragung. Dass keine Bindung der Administrativmassnahmenbehörde an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt besteht, ist vorliegend unbestritten (Beschwerde, S. 3). Dementsprechend kann in dieser Hinsicht auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal nicht ersichtlich ist, dass diese nicht korrekt wären (angefochtener Entscheid, Erw. III/2b). Nachfolgend ist zu untersuchen, von welchem Sachverhalt auszugehen ist und ob die Vorinstanz diesen korrekt festgestellt hat.