2.2. Als Folge des Vorfalls vom 20. März 2020 wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. Dezember 2020 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und zu einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.