ohne Weiteres möglich, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände beim Verwaltungsgericht anzufechten. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht ausführlicher mit den Argumenten des Beschwerdeführers und insbesondere den von ihm zitierten Urteilen des Bundesgerichts auseinandergesetzt hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 23 Abs. 1 SVG liegt daher nicht vor. 2. 2.1. Die Vorinstanz ist im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegangen (angefochtener Entscheid, Erw. II/2):