1.3. Im angefochtenen Entscheid führte die Vorinstanz aus, aus welchen Gründen sie der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach es sich nicht um eine Strecke mit Innerortscharakter handle, nicht folgte (angefochtener Entscheid, Erw. III/2c). Somit war für den Beschwerdeführer erkennbar, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Gestützt darauf war es ihm -6-