1.2. Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sind die entsprechenden Rügen vorab zu beurteilen. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 23 Abs. 1 SVG). Ein wesentlicher Teilgehalt dieses Anspruchs besteht darin, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (§ 26 Abs. 2 Satz 1 VRPG).