II. 1. 1.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Er bemängelt, diese sei nicht auf seinen Hinweis eingegangen, wonach die betreffende Strecke optisch als Autobahneinfahrt erscheine und damit rechtlich gesehen Ausserortscharakter aufweise. Sie habe dabei auch nicht die von ihm zitierten Bundesgerichtsentscheide erwähnt (Beschwerde, S. 8 und 11).