3. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 13. März 2023 auf die Erstattung einer Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. 4. Mit Eingabe vom 14. März 2023 übermittelte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt dem Verwaltungsgericht die angeforderten Strafakten zum Vorfall vom 20. März 2020 in Basel. 5. Am 22. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Honorarnote ein und verwies auf einen Tippfehler in der Beschwerde.