1. Es sei[en] die Verfügung vom 1. März 2022 und der Entscheid vom 5. Dezember 2022 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer der ausländische Führerausweis für die Dauer eines Monates ab 7. August zu aberkennen. 2. Unter o/e-Kostenfolge für das vorinstanzliche Verfahren vor dem Departement und für das vorliegende Gerichtsverfahren. 2. Am 13. März 2023 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und beantragte mit Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.