1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -3- 2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Aberkennungsdauer nach Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheids neu festzusetzen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 215.50, zusammen Fr. 1'215.50, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. A._____ liess am 20. Februar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des DVI erheben und folgende Anträge stellen: