2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 246.00, gesamthaft Fr. 1'446.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist im Umfang von ¾, d.h. im Betrag von Fr. 1'084.50, zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 17 - Zustellung an: den Beschwerdeführer den Gemeinderat Q. das DGS, Beschwerdestelle SPG Mitteilung an: die Obergerichtskasse